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Was in der Maschinenrichtlinie früher noch als „Teilmaschine“ bezeichnet wurde, trägt nach der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG den Namen „Unvollständige Maschinen“. Die Verunsicherung zu diesem Thema ist jedoch noch immer relativ groß.
Wann handelt es sich um eine unvollständige Maschine?
Was muss der Konstrukteur und Hersteller einer unvollständigen Maschine beachten?
Worauf muss der Verwender einer unvollständigen Maschine achten?
Wann braucht man eine Einbauerklärung?
Der Artikel 2g der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert die unvollständige Maschine wie folgt:
„Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden.“
Diese Regelung ist inhaltlich aus der „Definition“ des Artikels 4 Absatz 2 der „alten“ Maschinenrichtlinie 98/37/EG abgeleitet. Neue Abgrenzungsprobleme zwischen den Begrifflichkeiten vollständige / unvollständige Maschine könnten jedoch weiterhin entstehen. Denn auch bei einer vollständigen Maschine kann der Hersteller gegenwärtig die Antriebseinheit weglassen, was bisher gerade eine Eigenschaft einer unvollständigen Maschine (heute „Teilmaschine“) war.
Nach der aktuellen Definition muss eine unvollständige Maschine die folgenden drei Merkmale erfüllen:
Sie ist eine Gesamtheit, die
Wichtig zu wissen: Auch wenn eine unvollständige Maschine meist dadurch gekennzeichnet ist, dass sie in eine andere Maschine bzw. unvollständige Maschinen eingebaut wird, fallen Antriebssysteme trotzdem in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie – auch wenn diese oft als unvollständige Maschine betrachtet werden.
Wichtig zu wissen ist, dass nach der Maschinenrichtlinie eine unvollständige Maschine keine CE-Kennzeichnung erhält. Der Artikel 16 der Maschinerichtlinie verbietet dies. Wenn jedoch aufgrund anderer Richtlinien eine CE-Kennzeichnung erfolgen muss, kann die Bestimmung aus der Maschinenrichtlinie aufgehoben werden. Ein Beispiel hierfür ist die EMV-Richtlinie.
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10 Schritte zum Performance Level: Handbuch zur Umsetzung der funktionalen Sicherheit nach ISO 13849